Was vielen Menschen schon lange seltsam vorkam und Tür und Tor zur Selbsttest-Schummelei öffnete, hat jetzt ein Ende. Ab Samstag soll es im Freistaat nicht mehr möglich sein, eine qualifizierte Selbstauskunft ohne den eigentlichen Corona-Test vorzulegen. Bisher war ein ausgefülltes Dokument als Nachweis eines negativen Testergebnisses ausreichend, um beispielsweise einen Friseurbesuch zu ermöglichen. Der Selbsttest musste dabei nicht vorgelegt werden. Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung lässt zur Erfüllung von Testpflichten jetzt keine Selbsttests mit Selbstauskunft als Nachweis mehr zu. Sachsens Kabinett hat daher eine Klarstellung in der noch bis 30. Mai 2021 geltenden sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Änderungen gelten ab diesen Samstag.
Nur noch unter Aufsicht
Um die Testpflicht bei Angeboten zu erfüllen, sind nun drei Möglichkeiten zulässig:
- Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung, das heißt Nachweise von Teststellen und -zentren
- Ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, zum Beispiel vor Ort beim Friseur
- Ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter Aufsicht. Neben einer Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang sind für die Aufsichtsfunktion auch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend. Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote.
Wo die Testpflicht gestrichen wird
Gesundheitsministerin Petra Köpping: "Wir hatten bisher in Sachsen eine pragmatische und gute Lösung, um den Testpflichten gerecht zu werden. Dies hatte sich sehr gut eingespielt. Leider müssen wir uns hier den Regelungen des Bundes beugen, was ich sehr bedaure. Was machbar ist, ermöglichen wir." Darüber hinaus hat das Kabinett entschieden, die Testpflicht für das Betreten des Außengeländes von Schulen und Horten zum Bringen und Abholen von Kindern zu streichen. Hier gilt nun die gleiche Regelung wie bei Kinderkrippen und Kindergärten. Weiterhin werden die verpflichtenden Tests für geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialwesens - unter anderem Alten- und Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser - abgeschafft. Für Beschäftigte in Alten- und Pflegeinrichtungen sowie für Gäste von Tagespflegeeinrichtungen bleibt die dreimalige Testung in der Woche bestehen. Für Geimpfte und Genesene entfällt die Testung.
erschienen am 19.05.2021