Zum 25. April 2022 werden die Quarantäne- und Isolationsregeln in Sachsen an die aktuelle Entwicklung der Pandemie angepasst. Demnach ist künftig die Beendigung der Absonderung für Corona-Infizierte bereits nach fünf Tagen möglich, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Zudem muss man sich nicht mehr Freitesten. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind - maximal aber auf zehn Tage. Infizierte müssen sich weiterhin eigenständig absondern. Empfohlen wird außerdem, dass enge Kontaktpersonen selbstständig informiert werden. Die Landkreise und Kreisfreien Städte werden die Regeln nun mittels eigener Allgemeinverfügungen umsetzen.
Keine Quarantäne für Kontaktpersonen
Kontaktpersonen müssen nun nicht mehr in Quarantäne. Bislang galt die Ausnahme nur für geimpfte und genesene Personen. Alle engen Kontaktpersonen - insbesondere Hausstandsangehörige - sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten. Dies bedeutet, so gut wie möglich Kontakte zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich zu testen.
Infektionsdruck nimmt ab
Staatsministerin Petra Köpping: "Die aktuelle Lage und das durch Omikron stark gewandelte Pandemie- und Krankheitsgeschehen lässt eine fachlich angemessene Verkürzung der Isolationsdauer und die Abschaffung der Quarantäne zu. Infektionszahlen und Bettenbelegung sinken seit mehreren Wochen. Mit dem Abklingen der Saison der akuten Atemwegserkrankungen und mehr Aufenthalt im Freien nimmt auch der Infektionsdruck ab. Ich appelliere jedoch an alle, sich verantwortungsvoll zu verhalten und trotzdem weiter die Hygieneregeln einzuhalten. Klar ist: Für Corona-Positive bleibt die Isolation Pflicht. Und Kranke bleiben zu Hause! Den besonderen Schutz vulnerabler Gruppen stellen wir sicher, indem hier für Infizierte bei Arbeitsantritt erhöhte Anforderungen gelten."
Sonderregeln für Personen in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe
Um vulnerable Gruppen zu schützen, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen Test (Fremdtestung; Schnell- oder PCR-Test) vorlegen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn die Arbeit vor dem oder am zehnten Tag der Absonderung aufgenommen wird. Wer für zehn Tage abgesondert war, muss keinen negativen Test vorlegen. Die Regelung gilt hier wie bisher.
Übergangsregelung
Es gilt eine Übergangsregelung, so dass ab dem Tag des Inkrafttretens am 25. April die aktuellen Regelungen für alle Personen gelten. Das heißt, die Absonderung als Kontaktperson ist beendet und positiv getestete Personen, deren Absonderung bereits mindestens fünf Tage dauert und die für 48 Stunden symptomfrei sind, können ihre Absonderung beenden.