Sachsen/Dresden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am Freitag in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verbotsverfügung der Landeshauptstadt Dresden für die von einem Vertreter der "Querdenker" angemeldeten drei Versammlungen (u. a. am Königsufer) bestätigt. Damit blieb die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Mai erfolglos, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hatte.
Eindämmung des Corona-Virus durch angemeldete Versammlung erheblich gefährdet
Das Verwaltungsgericht war der Prognose der Landeshauptstadt Dresden gefolgt, wonach von den angemeldeten Versammlungen mit insgesamt 5.000 Teilnehmern infektionsschutzrechtlich nicht vertretbare Gefahren für Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamte und Passanten ausgehen, die nur durch deren Verbot zu vermeiden sind. Aufgrund der im Vergleich zum Bundesgebiet in Sachsen weiterhin überdurchschnittlich hohen Infektionszahlen und der Verbreitung der Virusvarianten bestehe ein unkalkulierbares Risiko. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in der Lage sei, die Teilnehmerzahl zu begrenzen.
Es ist ebenfalls der Auffassung, dass die Eindämmung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit 2019 (COVID-19) durch die angemeldeten Versammlungen erheblich gefährdet ist. Die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus erfolge durch Tröpfchen- oder Aerosolinfektion, sodass das Ansteckungsrisiko unter Heranziehung wissenschaftlicher Bewertungen auch bei Versammlungen unter freiem Himmel mit hoher Teilnehmerzahl erhöht sei. Auch bei ortsfesten Versammlungen kann es bei der An- und Abreise, bei Nichteinhaltung des Mindestabstands sowie durch lautstarke Meinungsäußerungen oder Gesang zu vermehrten Infektionen kommen.
Sicherstellung des Hygienekonzeptes mit 5.000 Teilnehmer nicht gewährleistet
Der Senat ist ferner der Auffassung, dass mildere Mittel als ein Verbot nicht ausreichend zur Gefahrenabwehr sind. Zwar hat der Antragsteller ein Hygienekonzept vorgelegt und versucht, das Infektionsrisiko der Veranstaltung durch Verteilung auf drei Versammlungsplätze zu vermindern. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen aber zutreffend davon aus, dass es bei den mit 5.000 Teilnehmern angemeldeten Versammlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller nicht gelingen wird, die Einhaltung seines Konzepts sicherzustellen, weil sich die Versammlungsteilnehmer überwiegend nicht daranhalten werden.
Aufgrund der bereits erfolgten überregionalen Mobilisierung ist auch nicht damit zu rechnen, dass eine Beschränkung auf 1.000 Teilnehmer erfolgreich vom Antragsteller und Polizeikräften sichergestellt werden könnte.
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