Weil die Virusvariante Omikron leichter zu Infektionen bei geimpften und genesenen Personen führt, passt Sachsen ab heute (24. Januar) die Regelungen zur Absonderung für alle Landkreise und kreisfreien Städte an. Gemäß eines Beschlusses der letzten Ministerpräsidentenkonferenz werden sich nun teilweise auch geimpfte und genesene Kontaktpersonen - in der Regel die Hausstandsangehörigen - absondern müssen.
Wenige Ausnahmen, dafür kürzerer Quarantänezeitraum
Ausnahmen davon gibt es ab sofort nur noch für "geboosterte" Personen mit drei Impfungen und für Personen, die einfach oder zweifach geimpft und zudem genesen sind. Des Weiteren sind Personen innerhalb der ersten drei Monate nach der SARS-CoV-2 Infektion oder der zweiten Impfung von der Absonderungsregelung ausgenommen. Die Absonderungszeit für Infizierte wird von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt, weil nach ersten Erkenntnissen der Infektionszeitraum bei der Omikron-Variante etwas kürzer als bei der Delta-Variante ist. Für die Berechnung der Absonderung zählt der erste volle Tag nach dem Test oder dem Beginn von Symptomen als Tag 1. Das trifft auch beim Antigenschnelltest zu.
Nach einer Woche Möglichkeit zum "freitesten"
Personen, die aufgrund einer Infektion abgesondert sind, können sich am 7. Tag der Absonderung mittels Antigenschnelltest "freitesten" lassen, wenn sie für mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Auch Kontaktpersonen können sich am 7. Tag der Absonderung mittels Antigenschnelltest "freitesten" lassen. Für Schülerinnen und Schüler, die Kontaktpersonen sind, gelten kürzere Zeiten. Sie können sich schon am 5. Tag der Absonderung mit einem Antigenschnelltest "freitesten" lassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich regelmäßig in der Schule testen. Beschäftigte in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe, die infiziert wurden, können auch schon nach 7 Tagen wieder arbeiten gehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie für 48 Stunden symptomfrei sind und ein negativer PCR-Test vorliegt.
Muss man rückwirkend in Quarantäne?
Keine Sorge, Kontaktpersonen von Infizierten, die laut der aktuellen Regelung nicht mehr zu den Ausnahmefällen zählen, müssen sich nicht rückwirkend in Quarantäne begeben. Die neuen Regelungen gelten für die Infektionsfälle, die nach dem 23. Januar festgestellt werden.
Welchen Einfluss hat die Regelung auf bestehende Absonderungen?
Die neue Regelungen gelten aber auch für Personen, deren Absonderung vor dem 24. Januar begonnen hat und nach dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung noch andauert. Das heißt, diese Personen können die Absonderungszeit entsprechend der Neuregelung verkürzen. Wichtig: Die Gesundheitsämter informieren in der Regel nur die infizierte Person über die notwendige Absonderung. Aufgrund der Allgemeinverfügung der Gebietskörperschaften gilt die Pflicht zur Absonderung für positiv getestete Personen und ihre Hausstandsangehörigen sowie Verdachtspersonen sofort - auch ohne Anordnung vom Gesundheitsamt.
Weitere Antworten auf häufige Fragen finden sich hier auf der Website der Sächsischen Staatsregierung zum Corona-Virus.
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