Leipzig. Die Stadt Leipzig verlängert die am Sonntag auslaufenden Allgemeinverfügungen um drei Wochen bis zum 9. Mai. An den inhaltlichen Corona-Schutzmaßnahmen ändert sich dadurch nichts - auch die Ausgangsbeschränkungen bleiben vorerst bestehen, fußen nach einem aktuellen Gerichtbeschluss aber auf einer anderen Rechtsgrundlage.
Ausgangsbeschränkung bleibt in Leipzig in Kraft
Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte die Leipziger Ausgangsbeschränkung, die diese mit einer eigenen Allgemeinverfügung geregelt hatte, mit Beschluss von heute in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren für "voraussichtlich rechtswidrig" erklärt. Gleichwohl bleibt die Ausgangsbeschränkung auch in Leipzig in Kraft, da diese unabhängig von einer städtischen Allgemeinverfügung verbindlich für ganz Sachsen in der Coronaschutzverordnung des Freistaats geregelt ist. Dies könnte sich ändern, falls das Oberverwaltungsgericht Bautzen bei einer Überprüfung der sächsischen Verordnung zum selben Ergebnis kommen würde wie das VG Leipzig
Click&Meet ist weiter möglich
In Leipzig gilt ab Montag weiterhin die inzidenzunabhängige Öffnungsklausel, die sich an der Belegung der Normalbetten mit Covid-19-Patienten in den sächsischen Kliniken orientiert. So kann bei Vorliegen eines Hygienekonzeptes der Einzelhandel per Click&Meet öffnen, ebenso die Museen und Galerien sowie körpernahe Dienstleistungen. Auch der Sport für Kinder und Jugendliche bleibt in Gruppen bis maximal 20 Personen im Außenbereich möglich. Kunden und Besucher brauchen laut sächsischer Corona-Verordnung weiterhin einen dokumentierten tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest. Der Leipziger Zoo bleibt geschlossen, da bei einer Öffnung eine zu starke Sogwirkung über die Stadtgrenzen hinaus zu befürchten ist.
Verlassen der Unterkunft ohne triften Grund ist untersagt
Auch hinsichtlich der Vorgabe des Freistaates zum Alkoholverbot ab einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner bleibt es bei den bereits bekannten Regelungen. Die Ausgangsbeschränkung wird am Montag direkt durch die sächsische Coronaschutzverordnung geregelt und ändert sich inhaltlich nicht. Demnach bleibt das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Als triftige Gründe gelten z. B. notwendige Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung, die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Sport und Bewegung im Freien.
Darüber hinaus bleibt es bei dem ganztägigen Alkoholverbot für den gesamten Innenstadtbereich einschließlich Innenstadtring sowie im öffentlichen Raum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren sowie Groß- und Einzelhandelsgeschäften, auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehres, vor und in Bahnhöfen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.
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