Führerscheine müssen umgetauscht werden

EU-Recht Erste Frist endet im Januar 2022

Erzgebirge. 

Erzgebirge. Aufgrund von EU-Recht muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, bis 2033 in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das Ganze erfolgt stufenweise. Hintergrund des Umtausches: alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine sollen ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Wie das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mitteilt, endet die erste Frist bereits am 19. Januar 2022. Alle Fahrerlaubnis-Inhaber mit den Geburtsjahren 1953 bis 1958 müssen bis dahin ihren Führerschein umtauschen. Zuständig ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes.

Umtausch ist gestaffelt

Für den Führerscheinumtausch gelten gestaffelte Fristen - je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr:

Bei Führerscheinen mit einem Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033

1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022

1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023

1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024

1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

 

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026

2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027

2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028

2008: Umtausch bis 19. Januar 2029

2009: Umtausch bis 19. Januar 2030

2010: Umtausch bis 19. Januar 2031

2011: Umtausch bis 19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Gültigkeit und Klassen

Mit dem Ablaufdatum verliert der Führerschein seine Gültigkeit, aber nicht die Fahrerlaubnis. Dennoch gilt zu beachten: wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, muss mit einem Bußgeld rechnen. Auch im Ausland kann es mit alten Führerscheinen zu Problemen kommen. Der neu ausgestellte Führerschein wird auf 15 Jahre befristet. Auch da gilt, die zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt auch nach Fristablauf unverändert bestehen. Es sind damit auch keine zusätzlichen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen oder sonstige Prüfungen verbunden. Diese bestehen lediglich weiterhin für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Dazu zählen unter anderem Bus- und LKW-Fahrer. In den neuen Führerschein werden die Klassen eingetragen, die den bisherigen Fahrberechtigungen entsprechen. Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sind die Zahlen- und Buchstabenkürzel nachzulesen. 



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