Leipzig. Die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes und die entsprechende Anpassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bringen auch für die Stadt Leipzig Änderungen mit sich. Die auf Grundlage der Sächsischen Corona Schutzverordnungen gewährten Öffnungsmöglichkeiten der Stadt Leipzig dürfen nur noch im Rahmen der neuen Bundesregelung fortgeführt werden. Denn mit Geltung der Bundes- Notbremse sind auf kommunaler Ebene und auf Ebene der Bundesländer nur noch verschärfende Maßnahmen möglich.
Mit einer Inzidenz von derzeit über 100, aber unter 150 gelten in Leipzig ab dem 24. April folgende Regelungen:
Geschäfte für Waren des täglichen Bedarfs, dazu gehören Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel, bleiben geöffnet. Alle anderen Läden müssen schließen, können aber bei Vorliegen eines Hygienekonzeptes (Kontaktnachverfolgung) und eines tagesaktuellen Negativtests Click&Meet anbieten, dies gilt auch für Baumärkte.
Gaststätten und Speiselokale dürfen zwischen 5 und 22 Uhr die Abholung zuvor bestellter Speisen anbieten, müssen ansonsten weiterhin geschlossen bleiben. Medizinisch notwendige Behandlung in Physio- und Ergotherapien bleiben möglich. Der Besuch von Friseur- und Fußpflegesalons setzt einen tagesaktuellen Negativtest voraus. Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo- und Sonnenstudios müssen hingegen schließen.
Die bereits geltende Schließung von Kinos (mit Ausnahme von Autokinos), Theatern und anderen Kultureinrichtungen bleibt bestehen und wird wieder auf Museen und Ausstellungen erweitert. Von der Öffnungsmöglichkeit für den Außenbereich des Zoos und des Wildparks macht Leipzig keinen Gebrauch, um keine Besucheranreize auch über die Stadtgrenzen hinaus zu schaffen.
Sport im Freien für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre bleibt möglich, allerdings in kleineren Gruppen bis maximal 5 Kindern und unter der Voraussetzung, Trainer bzw. Betreuer verfügen über einen negativen tagesaktuellen Test. Ansonsten darf Sport maximal zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes getrieben werden.
Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Dabei werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, nicht mitgezählt. Außerdem gilt zwischen 22 und 5 Uhr eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen, wie z. B. medizinische Notfälle, Berufsausübung, Betreuung Unterstützungsbedürftiger, Versorgung von Tieren, bestehen.
Darüber hinaus bleibt es bei dem ganztägigen Alkoholverbot für den gesamten Innenstadtbereich einschließlich Innenstadtring sowie im öffentlichen Raum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren sowie Groß- und Einzelhandelsgeschäften, auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehres, vor und in Bahnhöfen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.