Das Kabinett hat heute eine neue Rechtsverordnung des Sächsischen Sozialministeriums zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 zugestimmt. Die Verordnung regelt die weiteren Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen und löst die bisher geltende Allgemeinverfügung "Ausgangsbeschränkungen" vom 22. März  ab und tritt mit Ablauf des 19. April  außer Kraft. Das teilte das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt am heutigen Dienstagnachmittag mit. 

Außerdem wurde die Allgemeinverfügung "Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen" vom 20. März überarbeitet und tritt in ihrer aktuellen Fassung ebenfalls mit Ablauf des 19. April außer Kraft.

Was erlaubt ist und was unterlassen werden sollte

Ziel der neuen Rechtsverordnung zu den Ausgangsbeschränkungen ist es, weiterhin den physischen sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß zu reduziert, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Außerdem wurde darin die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgeldern und Strafen ergänzend klar geregelt.

Sozialministerin Petra Köpping: "Grundsätzlich gilt auch bei uns in Sachsen nach wie vor: Das Verlassen der häuslichen Unterkunft bleibt ohne triftigen Grund untersagt. Zu den triftigen Gründen zählen weiterhin der Arbeitsweg sowie der Weg zur Kindernotbetreuung. Wege zum Einkaufen bleiben weiterhin erlaubt, zudem Abhol- und Lieferdienste, auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit. Weiter dürfen Bürgerinnen und Bürger das Haus für Arztbesuche und medizinische Behandlungen verlassen. Ich betone noch mal ausdrücklich, dass wir niemanden mit diesen Ausgangsbeschränkungen gängeln wollen. Wir haben sie erlassen, um unser aller Gesundheit zu schützen."

Ausnahme stellt keine Regel dar

Angepasst wurde hingegen die Regelung zu Sport und Bewegung an der frischen Luft. "Auch hier gilt, dass die Bewegung draußen vorrangig im Umfeld der häuslichen Umgebung allein, in Begleitung des Lebenspartners oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen soll", so Köpping. "Im Ausnahmefall ist das aber auch mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person, erlaubt. Diese Ausnahme stellt aber keine Regel da. Gemeint sind vor allem die Begleitung von alleinstehenden Seniorinnen und Senioren, die sonst nicht mehr das Haus verlassen", erklärt die Sozialministerin. 

Erlaubt ist künftig auch der Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von zwei Metern gewährleistet ist. Weiterhin ist es möglich zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren die Wohnung zu verlassen.

Besuchen Alten- und Pflegeheimen untersagt

Auch die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen sowie die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis sind gestattet, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf. Bis auf wenige Ausnahmen wird dagegen der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gänzlich untersagt.

Ausgenommen vom Verbot sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Ebenfalls ausgenommen vom Verbot sind notwendige Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des ASD (Allgemeiner Sozialdienst), des Amtsvormundes und Besuche durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen Bevollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls. Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.

Kosequente Kontrollen

Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen. "Die Polizei und die Ordnungsbehörden kontrollieren mit Augenmaß aber konsequent", sagte Innenminister Roland Wöller heute in Dresden.

Bußgelder

Im Rahmen der neuen Rechtsverordnung hat sich die Sächsische Staatsregierung deshalb heute auf die Erstellung eines Bußgeldkataloges zu Eindämmung des Corona-Virus in Sachsen geeinigt.

Folgende drei wesentliche, häufige Verstöße und die dazugehörigen Regelsätze bzw. Bußgelder wurden festgelegt. 

1.    § 2 Abs. 1 VO: Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund.

Bußgeld: 150 Euro

2.    § 3 Nr. 1 - 3 VO: Verstoß gegen Besuchsverbot    

Bußgeld (für Besuchenden): 500 Euro

3.    § 3 Nr. 3 VO: Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl

Bußgeld (für verantwortliche Einrichtungsleitung): 500 bis 1.000 Euro - je nach Einrichtungsgröße

Appell an Verständnis und Vernunft reicht nicht mehr aus

Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld zwischen fünf und 55 Euro ausgesprochen werden. Innenminister Wöller: "Bisher haben wir stets an das Verständnis und die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger appelliert und auf die Regelungen im Infektionsschutzgesetz hingewiesen. Nun sind wir in den vergangenen Tagen und Wochen zu der Erkenntnis gekommen, dass das allein nicht mehr reicht."

Seit dem 16. März wurden in Sachsen insgesamt 1.084 Verstöße (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt. Einen drastischen Anstieg gab es am vergangenen Freitag mit 199 Verstößen, am Tag darauf waren es immer noch 190 und gestern immerhin 158 Verstöße.