Der 13. Zivilsenat verhandelt am Mittwoch, den 14. Juni, um 11.00 Uhr über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig, mit dem eine Schadensersatzklage abgewiesen wurde.
Was ist passiert?
Die Ehefrau des Beklagten hatte über ein Internetportal einen Gutschein im Wert von 101,90 Euro für eine halbstündige Fahrt mit einem Lamborghini als Geschenk für den Beklagten erworben. Dieser löste den Gutschein am 02. Oktober 2018 bei einer Agentur ein, die im Auftrag der ein Autohaus betreibenden Klägerin handelte. Am Paunsdorf Center in Leipzig wurde dem Beklagten nach kurzer Einweisung durch einen Mitarbeiter der Agentur ein der Klägerin gehörender Lamborghini Typ Huracan LP 580 im Wert von über 150.000 Euro netto übergeben. Der Beklagte unternahm anschließend die Fahrt mit dem 580 PS starken Sportwagen, an welcher der Agenturmitarbeiter als Beifahrer teilnahm. Auf dem Rückweg zum Paunsdorf Center verlor der Beklagte auf der Bundesstraße 6 gegen 19:44 Uhr bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn die Kontrolle über den Sportwagen, unmittelbar nachdem er zwei vorausfahrende Fahrzeuge überholt hatte. Das Heck des Sportwagens brach aus, dieser kam von der Fahrbahn ab, entwurzelte zwei Bäume und stieß frontal mit einem dritten Straßenbaum zusammen. Der Beklagte und sein Beifahrer wurden hierdurch verletzt, während der Sportwagen einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.
Wer trägt die Schuld?
Die Klägerin behauptet, obwohl der Beklagte durch den ihn begleitenden Agenturmitarbeiter zuvor angewiesen worden sei, die Verkehrsvorschriften zu beachten und insbesondere die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, habe er unmittelbar vor dem Unfall im Wege eines sogenannten "Kick-Down" den Sportwagen maximal beschleunigt und sei mindestens 170 km/h gefahren. Der Beklagte hält dem entgegen, er habe die örtlich zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingehalten und sei nur deshalb ins Schleudern geraten, weil auf der Rückfahrt der Sportmodus - dieser reduziert die elektronischen Assistenzsysteme, insbesondere ABS und Traktionskontrolle, auf ein Minimum - eingeschaltet gewesen sei, nachdem der ihn begleitende Agenturmitarbeiter während einer Fahrtpause die Sporttaste betätigt habe. Nach Darstellung des Beklagten hat der Agenturmitarbeiter im Krankenhaus - dort teilten die beiden Verletzten sich nach dem Unfall das Zimmer - gegenüber ihm und seiner Ehefrau sowie seiner Schwester, die dem Beklagten einen Krankenbesuch abstatteten, auch eingeräumt, dass er die Sporttaste betätigt und diese nach Präsentation des Klappenauspuffs nicht wieder ausgeschaltet hatte. Das Landgericht hat die Klage im Ganzen abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, im Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Beklagten eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung des Unfalls nicht vorzuwerfen. Für einfache Fahrlässigkeit habe er aufgrund einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung nicht einzustehen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie beanstandet unter anderem die Beweiswürdigung des Landgerichts und meint, der Beklagte habe mindestens grob fahrlässig gehandelt.