Die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 5. März 2021 regelt nach den §§ 8c Abs. 2, 8e Abs. 1 sowie 8e Abs. 2, dass Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen und auch ein Alkoholverbot in Kraft treten, wenn die Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.
Ausgangs- und Kontaktbeschränkung ab Dienstag
Seit dem 11. März 2021, also seit drei Tagen, ist der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Erzgebirgskreis überschritten.
Der Erzgebirgskreis informierte am heutigen Samstag frühzeitig die Bürgerinnen und Bürger, dass die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen ab dem zweiten darauf folgenden Werktag, also ab Dienstag, dem 16. März 2021, 0 Uhr, wirken. Somit gilt ab Dienstag, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes zulässig sind. Kinder unter 15 werden nicht berücksichtigt. Das Verlassen der Unterkunft ist nur mit triftigem Grund gestattet.
Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Erzgebirgskreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zum zweiten darauffolgenden Werktag außer Kraft. Der Erzgebirgskreis wird entsprechend darüber informieren.
Alkoholverbot in der Öffentlichkeit
Auch der öffentliche Alkoholkonsum ist im Erzgebirgskreis ab Dienstag,16. März, 0 Uhr, untersagt. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Der Erzgebirgskreis ist verpflichtet, konkret betroffene Örtlichkeiten festzulegen, in denen der Alkoholkonsum untersagt wird. Der Konsum von Alkohol ist auf allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen innerhalb der Ortslagen der Städte und Gemeinden des Erzgebirgskreises und an folgenden sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, insbesondere, vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars sowie Imbissangeboten, auf Sport- und Spielflächen, einschließlich dem Wintersport gewidmeten Flächen, an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden, auf Parkplätzen sowie in Park-, Grün- und Freizeitanlagen untersagt.
Und auch hier gilt, wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Erzgebirgskreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, tritt diese Allgemeinverfügung mit Wirkung zum zweiten darauffolgenden Werktag außer Kraft.
Bereits am gestrigen Freitag hatte der Landkreis Zwickau Corona-Lockerungen zurückgenommen.