Im Fall des verschollenen Schatzsuchers Oliver K. wurde ein seltenes Vorgehen bewilligt, das Fragen zum deutschen Verschollenheitsgesetz aufwirft: Das Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt, um einen Bergwerkstollen als letzte Ruhestätte anzuerkennen, obwohl der 34-jährige Schatzsucher erst seit Anfang Oktober vermisst wird. Normalerweise sieht das deutsche Verschollenheitsgesetz für eine Todeserklärung eine Mindestfrist von 10 Jahren vor.

Verschollenheitsgesetz und Sonderregelungen zur Todeserklärung

Richter T. Kliemt, Pressesprecher des Amtsgerichts Marienberg, erläuterte gegenüber der BLICK.de-Redaktion, dass in Deutschland ein einheitliches Verschollenheitsgesetz gilt, welches festlegt, dass erst nach 10 Jahren des Verschollenseins eine Person offiziell für tot erklärt werden kann. Für Personen über 80 Jahre ist eine Verkürzung auf 5 Jahre vorgesehen, während für Personen unter 25 Jahren erst nach Erreichen des Alters von 25 die Zehnjahresfrist beginnt. Im Fall Oliver K., der erst 34 Jahre alt ist, widerspricht die schnelle Anerkennung der Grabstätte dieser gesetzlichen Regel.

Hintergrund: Der Vermisstenfall Oliver K.

Der Schatzsucher wurde zuletzt Anfang Oktober gesehen, als er einen stillgelegten Bergwerkstollen bei Annaberg-Buchholz erkundete. Nachdem keine Lebenszeichen mehr von ihm kamen, wurden intensive Suchmaßnahmen durchgeführt. Leichenspürhunde und Spezialgeräte lieferten Indizien, dass er vermutlich durch einen Verbruch tief im Stollen verschüttet sein könnte. Da eine mögliche Bergung als unverhältnismäßig teuer und riskant bewertet wurde, wurde dem Antrag stattgegeben, den Stollen als Grabstätte offiziell anzuerkennen.

Gesetzliche Zulässigkeit und Ausnahmegenehmigung

Gemäß Sächsischem Bestattungsgesetz müssen Bestattungsplätze normalerweise genehmigte Orte sein. Für Oliver K. wurde jedoch eine seltene Ausnahme gewährt, die den Stollen als Ruhestätte zulässt. Die Voraussetzung für diese Ausnahmegenehmigung war eine formale Todeserklärung, was im Widerspruch zur sonst geltenden Zehnjahresfrist des Verschollenheitsgesetzes steht.

Antragstellung und Nachweispflicht gemäß Verschollenheitsgesetz

Nach deutschem Recht muss ein Antrag auf Todeserklärung beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Die Antragsteller müssen belegen, dass die vermisste Person unauffindbar ist, was durch polizeiliche Nachweise und Vermisstenanzeigen gesichert wird. Eine Todeserklärung gibt den Angehörigen die Möglichkeit, Erbschaftsangelegenheiten und Rentenansprüche zu regeln, doch normalerweise wäre eine solche Erklärung erst in Jahren möglich gewesen.