Erzgebirgskreis. Auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erlässt der Erzgebirgskreis eine Allgemeinverfügung. Damit ermöglicht er ab dem 6. April zusätzlich die inzidenzunabhängige Öffnung von Einrichtungen des Einzel- und Großhandels sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Voraussetzung für die Öffnung sind:
- höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadrameter Verkaufsfläche,
- Zutritt nur nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ("click & collect")
- sowie eine Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung.
Hygiene- und Testkonzept als oberste Bedingung
Dabei muss ein Hygiene- und Testkonzept vorliegen, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 SächsCoronaSchVO vorsieht, dass Nutzern, Besuchern und Kunden der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests gewährt wird.
Zudem wird mit der neuen Allgemeinverfügung im Erzgebirgskreis die Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, wie z. B. Kosmetik- und Nagelstudios, erlaubt. Auch Individualsport (allein oder zu zweit) und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich und auf Außensportanlagen wird möglich.
Tierparks und Kultureinrichtungen können öffnen
Ebenfalls im Erzgebirgskreis geöffnet werden dürfen botanische und zoologische Gärten und Tierparks, Museen, Galerien und Gedenkstätten. Voraussetzung ist auch hier ein Hygiene- und Testkonzept, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen Besuchern nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests gewährt. Weiterhin sind die Betreiber verpflichtet, eine vorherige Terminbuchung sowie eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.
Alkoholverbot in der Öffentlichkeit bleibt bestehen
Das Verbot des Konsumierens von Alkohol auf allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen innerhalb der Ortslagen der Städte und Gemeinden des Erzgebirgskreises (Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 13. März 2021) sowie die Untersagung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen (Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 28. Dezember 2020) bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt und gelten weiterhin.
Die Möglichkeit der Öffnung ist gemäß § 8f Abs. 2 SächsCoronaSchVO an die Belegung der im Freistaat zur Verfügung stehenden 1.300 Betten für Covid-19-Patienten geknüpft. Teilt die oberste Landesgesundheitsbehörde mit, dass diese Obergrenze überschritten wurde, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Zurücknahme der Öffnungen verpflichtet.
erschienen am 02.04.2021