Bad Schlema. Die Stadt Aue-Bad Schlema erhebt für die Ortsteile Bad Schlema und Wildbach eine Kurtaxe. Diese dient der anteiligen Deckung des Aufwandes für die Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellt werden und für durchgeführte Veranstaltungen.
Erstellung von neuer Kalkulation
Die Kurtaxe wird auf Grundlage einer Abgabenkalkulation erhoben. Da der aktuelle Kalkulationszeitraum 2021 geendet hat, ist für den Zeitraum bis 2024 eine neue Abgabenkalkulation erstellt worden. Für das Jahr 2021 ergaben sich Aufwendungen in Höhe von 826.658 Euro und Erträge in Höhe von 234.608 Euro. Damit beläuft sich der abgabefähige Aufwand auf 592.050 Euro. Abzüglich des städtischen Anteils für die Inanspruchnahme der Kureinrichtungen verbleibt ein Aufwand von 403.786 Euro.
Touristische Wettbewerbssituation als Einflussfaktor
Für den Kalkulationszeitraum ergeben sich unter Einbeziehung der Übernachtungen höchstzulässige Kurtaxsätze zwischen 6,54 Euro und 6,87 Euro. Nach sorgsamer Abwägung hat man sich entschlossen, auch hinsichtlich der touristischen Wettbewerbssituation die bisher geltenden Sätze beizubehalten - diese liegen in der Kurzone I bei 1,80 Euro und in der Kurzone II bei 1,10 Euro pro Übernachtung. Die Jahreskurtaxe beträgt das 14-fache des Tagessatzes der Kurzone I beziehungsweise II.
Ausnahmen von Kurtaxenpflicht definiert
Was man sich vorgenommen hat, sind inhaltliche Änderungen und Ergänzungen. So ist eine genaue Definition der Kurtaxpflichtigen getroffen worden. Was die Befreiung von der Kurtaxpflicht angeht, so hat man Aspekte aufgenommen, die bisher keine Berücksichtigung gefunden haben. Dazu zählen vorübergehende Familienbesuche und Geschäftsreisende und auch Personen, die im Erhebungsgebiet arbeiten oder in Ausbildung sind. Von der Jahreskurtaxe sind künftig auch Personen befreit, die zugleich ihren Hauptwohnsitz in Aue-Bad Schlema haben und Personen, die mit Nebenwohnsitz gemeldet sind und im Erhebungsgebiet im Fremdenverkehr tätig sind. Befreit werden außerdem Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr in Wechselmodellen bei getrenntlebenden Eltern und ebenso Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in einer Wohngemeinschaft der Jugendhilfe im Erhebungsgebiet leben.
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