Am heutigen Dienstag wurde offiziell durch das Gesundheitsamt die Genehmigung erteilt, den Bergwerkstollen bei Annaberg-Buchholz als Grabstätte für den vermissten und für tot erklärten Schatzsucher Oliver K. zu nutzen. Diese Entscheidung folgt nach eingehender Prüfung und einer Ausnahmegenehmigung zur Abweichung von den regulären Bestattungsnormen des Sächsischen Bestattungsgesetzes. Die Anerkennung des Stollens als letzte Ruhestätte ermöglicht es der Stadt Annaberg-Buchholz, dem besonderen Umstand gerecht zu werden, da eine Bergung des Verstorbenen mit erheblichen Kosten und Risiken verbunden wäre.
Der Pressesprecher des Landratsamtes Erzgebirgskreis teilte gegenüber der BLICK.de-Redaktion Folgendes mit:
"Im genannten Fall liegt dem Referat Öffentlicher Gesundheitsdienst seit Freitagmittag eine Anfrage für eine Ausnahmegenehmigung zur Abweichung von §18 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vor. Es erfolgte eine Prüfung gemäß Sächsischem Bestattungsgesetz. Die Ausnahmeregelung zur Abweichung von §18 des Sächsischen Bestattungsgesetzes wurde heute durch das Referat Öffentlicher Gesundheitsdienst genehmigt und an den Antragsteller versendet."
Hintergrund: Der Vermisstenfall Oliver K.
Der 34-jährige Oliver K., leidenschaftlicher Schatzsucher aus dem Erzgebirge, wurde seit Anfang Oktober 2024 vermisst. Die Indizien weisen darauf hin, dass er bei einer Befahrung eines alten Bergwerksstollens verschüttet wurde. Trotz intensiver Suchmaßnahmen, unter Einsatz von Leichenspürhunden und Spezialgeräten, konnte kein Lebenszeichen von ihm gefunden werden. Die Leichenspürhunde schlugen im Verbruchbereich eines Schachtes des Kippenhainer Stollens nicht sicher an, jedoch bestätigt dies die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich sein Leichnam unter dem Geröll befindet. Eine mögliche Bergung wurde aufgrund des geschätzten Aufwands von 380.000 bis 400.000 Euro als unverhältnismäßig bewertet.
Rechtliche Zulässigkeit der Benennung des Bergwerkstollens als Grabstätte
Das Sächsische Bestattungsgesetz legt fest, dass Bestattungsplätze staatlich genehmigte Orte sein müssen. Eine Ausnahmegenehmigung für diesen speziellen Fall wurde heute erteilt, um den stillgelegten Stollen als Ruhestätte nutzen zu können. Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung des Stollens als Grabstätte ist damit geschaffen.
Voraussetzungen für die Anerkennung der Grabstätte
Das Gesundheitsamt hat, nach Prüfung aller relevanten Faktoren, heute die Ausnahmegenehmigung zur Abweichung von § 18 des Sächsischen Bestattungsgesetzes erteilt. Die Genehmigung erlaubt die offizielle Anerkennung des Stollens als Bestattungsplatz und stellt sicher, dass dieser Ort auch den Anforderungen an eine letzte Ruhestätte gerecht wird.
Rückblick
Seit Anfang Oktober wird im Erzgebirge nach dem 34-jährigen Oliver K. gesucht, der vermutlich in einem alten Bergwerksstollen bei Annaberg-Buchholz verschwand. Der passionierte Schatzsucher ließ sein Fahrrad und seinen Rucksack vor dem Stollen zurück. Trotz Suchaktionen, bei denen auch Spezialgeräte und Leichenspürhunde zum Einsatz kamen, gibt es bisher keine Spur von ihm. Die Behörden befürchten, dass er im Stollen verschüttet wurde.
erschienen am 29.10.2024