Zu Beginn des neuen Jahres treten verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft. Unter anderem steigt der Grundfreibetrag und die Sachbezugsfreigrenze. Das Wichtigste im Überblick: Bürgerinnen und Bürgern kommt im nächsten Jahr die Anhebung des Grundfreibetrages von 9.744 Euro auf 9 .984 Euro zugute. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn eine alleinstehende Person über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.984 Euro verfügt. Bei zusammen veranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 19.968 Euro. Auch der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich auf 9.984 Euro.
Sachbezugsfreigrenze wird angehoben
Ab dem 1. Januar wird außerdem die Sachbezugsfreigrenze auf 50 Euro pro Monat angehoben. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Lohn teilweise in Form von bestimmten Sachbezügen (z. B. als Waren oder Dienstleistungen) erhalten. Bislang mussten solche geldwerten Vorteile bereits dann lohnversteuert werden, wenn in der Summe mehr als 44 Euro im betreffenden Kalendermonat gewährt wurden.
Umsatzsteuersatz in der Gastronomie bleibt niedrig
Für das gesamte Jahr 2022 bleibt zudem der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie - mit Ausnahme der Abgabe von Getränken - auf 7 Prozent auf Basis des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes abgesenkt. Außerdem startet im neuen Jahr die Umsetzung der Grundsteuerreform. Ab dem 1. Juli werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Diese sind Grundlage für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Hierfür ist es erforderlich, dass alle Grundstückseigentümer zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober eine Steuererklärung für ihre Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum 1. Januar, dem sogenannten Hauptfeststellungszeitpunkt, maßgebend. Die sächsische Finanzverwaltung wird jeden Grundstückseigentümer vor dem 1. Juli gesondert über das Verfahren informieren.