Die Richtlinie zur Wohnraumanpassung gilt bereits seit dem Juli des Jahres 2017. Welche Maßnahmen im Rahmen dieser Förderung bezuschusst werden können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen, zeigt der folgende Beitrag.
Richtlinie zur Wohnraumanpassung
Den Menschen soll durch die Richtlinie zur Wohnraumanpassung des Bundeslandes Sachsen die Chance eingeräumt werden, so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben zu können, auch, wenn sie alters-, krankheits- oder unfallbedingt körperliche Einschränkungen erlitten haben. Schließlich kann es eine große Belastung bedeuten, die geliebte und vertraute häusliche Umgebung im Alter verlassen zu müssen. Dabei gilt die Richtlinie für die Förderungen sowohl für Mieter als auch für Immobilieneigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen.
Von den förderfähigen Kosten für den Umbau werden dabei bis zu 80 Prozent bezuschusst. Dies gilt beispielsweise für Anpassungen von Türen, Schwellen, Balkonen, Küchen oder Bädern. Ebenfalls kann der Einbau eines Treppenliftes gefördert werden, der nicht selten hohe Kosten nach sich zieht. Die detaillierten Möglichkeiten dafür, können durch die Sächsische Treppenlift-Beratung in Erfahrung gebracht werden. Für den endgültigen Erwerb und professionellen Einbau des Treppenliftes kommen Treppenlift-Fachbetriebe in Frage. So stellen auch Treppen für die mobilitätseingeschränkten Menschen beim Älterwerden kein unüberwindbares Hindernis mehr dar und das Leben in den eigenen vier Wänden kann noch viele Jahre selbstständig bewältigt werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, welche Ursache der Mobilitätseinschränkung zu Grunde liegt. Allerdings muss eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Einschränkung abzusehen sein. Orientierung für die Umsetzung der Umbaumaßnahmen bieten die technischen Regelungen, die in Kapitel 5 der DIN 18040-2 festgehalten sind. Unter anderem kann die Förderung auch für abschließbare Boxen in Anspruch genommen werden, in denen vor dem Wohngebäude Rollatoren oder Rollstühle untergebracht werden können.
Die Voraussetzungen für die Förderung
Um die Förderung des Freistaates zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Beispielsweise darf die Wohnfläche für eine Person in einer Mietwohnung nicht mehr als 60 Quadratmeter betragen, bei zwei Personen sind es 80 Quadratmeter. Bei Wohneigentum betragen die entsprechenden Quadratmetergrenzen 60 beziehungsweise 90 Quadratmeter. Diese Grenze der Wohnfläche kann in Einzelfällen auch überschritten werden, wenn ansonsten eine unbillige Härte vorliegen würde.
Darüber hinaus kann die Förderung nur bewilligt werden, wenn die Mobilität des Zuwendungsempfängers voraussichtlich dauerhaft eingeschränkt ist. Dabei muss im Zuge des Antrages auf die Förderung glaubhaft gemacht werden, dass ein wirklicher Bedarf für die Anpassung des Wohnraums besteht.
Dies kann beispielweise durch die Übermittlung entsprechender Unterlagen, wie Schwerbehindertenausweis, Zuerkennung von Pflegegraden, Gebäude- oder Wohnungsgrundriss und dem Mietvertrag der Wohnung geschehen.
Welche Dokumente müssen eingereicht werden?
Damit der Antrag auf die Förderung erfolgreich wird, sollten im Idealfall alle nötigen Dokumente vollständig bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Zu diesen zählen:
- Der Antrag auf Fördermittel gemäß der Wohnraumanpassungsrichtlinie
- Eventuell die Datenschutzerklärung und die Abgabenordnung des VdK
- Eventuell die Vollmacht für ein Förderverfahren
Noch Fragen? Am besten man wendet sich hinsichtlich einer fachkompetenten Auskunft in Chemnitz an einen Chemnitzer Treppenlift-Fachbetrieb, denn wer sollte es besser wissen, wenn nicht die Fachleute selbst!
erschienen am 21.03.2023