Stadt Chemnitz gibt neue Regelungen für Kindertageseinrichtungen bekannt

Corona Offene und teiloffene Konzepte für Kitas und Horte

Die Stadt Chemnitz gab am Dienstagabend neue Festlegungen, auf Grundlage der am 27. November 2020 seitens des SMS/SMK veröffentlichten "Gemeinsamen Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen" sowie § 5a der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, heraus, welche  Kindertageseinrichtungen betreffen:

- Der Alltag in den Kindertageseinrichtungen folgt im eingeschränkten Regelbetrieb dem Grundsatz der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Betreuungspersonen sowie der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen und des zugehörigen Personals in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Kindertageseinrichtungen. Dies kann auch zu Einschränkungen in den Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen führen.

- Die Arbeit nach offenen oder teiloffenen Konzepten ist einzustellen.

- Die Träger der Kindertageseinrichtungen entscheiden in Eigenverantwortung über die Einschränkung von Öffnungszeiten. Dies ist jedoch auf ein unbedingt notwendiges Maß zu beschränken.

- Eltern können mittels einer Änderungsmeldung die geänderte Betreuungszeit ab dem 1. Dezember 2020 angeben und zahlen den entsprechenden Elternbeitrag für den Zeitraum der eingeschränkten Regelbetreuung.

- Gemäß § 12 Abs 1 SächsKitaG kann die Arbeit der Fachkräfte durch weitere geeignete Mitarbeiter/innen sowie durch Eltern unterstützt werden. Hierfür obliegt dem Träger die Verantwortung bei der Auswahl und dem Einsatz der unterstützenden Personen. Bedeutsam ist auch hier, dass eine möglichst feste Zuordnung eingehalten wird, um die Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. 

- Die Organisation der pädagogischen Arbeit (Bildung fester Gruppen/ Bereiche, Gestaltung der Früh- und Spätdienstsituation, Gestaltung der Bringe- und Abholsituation) erfolgt in enger Abstimmung mit den gewählten Elternvertretern der Gruppen.

- In den Einrichtungen gelten die allgemeinen Hygienebestimmungen: mindestens 1,5 Meter Abstand halten, in und vor den Einrichtungen ist von Einrichtungsfremden Personen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Betreute Kinder sind generell vom Tragen der Mund-Nasenbedeckung ausgenommen. Für das pädagogische Personal besteht in der Betreuungssituation bei Unterschreiten des Mindestabstandes zwischen Erzieherinnen und Erziehern und einrichtungsfremden Personen eine Pflicht zum Tragen der Mund-Nasenbedeckung. 

- Die Hortbetreuung von Schülern der Grund- und Förderschulen ist soweit als möglich während des laufenden Schulbetriebes im Rahmen des Klassenverbandes zu organisieren. Dies kann zu Einschränkungen in den Öffnungszeiten des Hortes führen, insbesondere der Absicherung der Betreuung im Früh- und Späthort.

- Sind sogenannte "Sammelgruppen" im Früh- bzw. Späthort unvermeidbar, wird den betreuenden Personen empfohlen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.

- Alle Kinder des Trägers Integrative Sport- und Bildungsförderung Chemnitz e. V. (ISB) werden während des eingeschränkten Regelbetriebes der Kindertageseinrichtungen im Hort der zuständigen Grundschule, die sie besuchen, betreut. 

- Findet die Hortbetreuung nicht in einem separaten Hort an der Schule, sondern in anderen Kindertageseinrichtungen statt, sollen die Hortkinder zumindest getrennt von Kindergarten- und Krippenkindern sowie nach Schulen und Klassenstufen getrennt betreut werden.

- Die Einrichtungsleitung stellt sicher, dass sich nur eine
begrenzte Anzahl an einrichtungsfremden Personen, die ein Kind bringen oder abholen, auf dem Gelände der Einrichtung aufhalten.

- Das Betreten der Gruppen- und Waschräume ist für Eltern und alle einrichtungsfremden Personen nicht gestattet. Ausnahmen können einrichtungsspezifisch für die Eltern in der Phase der Eingewöhnung des Kindes festgelegt werden.

-  Eltern dokumentieren täglich, dass bei ihren Kindern keine Krankheitssymptome von COVID-19 vorliegen. Hierfür ist das Formular "Gesundheitsbestätigung" zu verwenden. 
Fehlt diese Erklärung, wird das Kinder an diesem Tag nicht in Betreuung genommen.

- Bei Bekanntwerden eines positiven Falles (Kind oder Erzieher) spricht die Einrichtungsleitung ein Betretungsverbot gegenüber den Eltern aus und sorgt für die Abholung der Kinder. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu vermeiden.

- Die Einrichtung sichert über getroffene Maßnahmen (Schließung, Teilschließung, Öffnung der Einrichtung) die Information gegenüber den Eltern. Bei auftretenden positiven Fällen bzw. festgelegten Quarantänemaßnahmen wird unter Wahrung des Datenschutzes transparent informiert.

- Die Kindertagespflege unterliegt nicht dem "eingeschränkten Regelbetrieb", sondern kann weiterhin im "Regelbetrieb unter verschärften Corona-Schutzmaßnahmen" arbeiten. Denn in der Kindertagespflege ist aufgrund der kleinen festen Gruppen bis max. fünf Kindern eine individuelle Betreuung durch nur eine Bezugsperson in festen Räumlichkeiten möglich. Dadurch ist ein geschütztes und überschaubares Setting sowohl für die betreuten Kinder als auch die Kindertagespflegepersonen und damit ein besserer Schutz vor Ansteckung gegeben. 
 



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