Die Stadt Chemnitz erlässt ergänzend zur neuen Corona-Rechtsschutz-Verordnung des Freistaats eine Allgemeinverfügung. Mit dieser werden Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Geschäfte ab dem 6. April erlaubt, wenn ein tagesaktueller negativer Corona-Schnelltest vorgelegt werden kann.
Diese Einrichtungen dürfen unter Auflagen öffnen
So dürfen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen. Auch Betriebe der körpernahen Dienstleistungen dürfen öffnen. Tierpark, Wildgatter, Botanischer Garten sowie Museen und Galerien können jeweils mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung besucht werden. Über die genauen Öffnungszeiten informiert die Stadt Chemnitz zeitnah. Voraussetzung für alle Öffnungen ist, dass Besucher oder Kunden die Angebote nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests (maximal 24 Stunden alt) in Anspruch nehmen können. Weiter ist Individualsport und Sport für bis zu 20 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre im Außenbereich zulässig.
Wann wird die neue Verordnung aufgehoben?
Die Allgemeinverfügung wird laut Verordnung des Freistaats aufgehoben, wenn in Sachsen die maximale Bettenkapazität von 1.300 belegten Corona-Betten erreicht ist. Dies gibt der Freistaat bekannt. Weitere Informationen rund um das Coronavirus gibt es auf der Internetseite der Stadt Chemnitz.