Solange sich Mieter an die Ruhezeiten und an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, können sie ihren Balkon beliebig nutzen. Trotzdem sollten Sie auf Sonderklauseln im Mietvertrag achten und bei baulichen Veränderungen den Vermieter vorab fragen.
Normale Nutzung des Balkons
Mieter dürfen ihren Balkon als eine Erweiterung des Wohnraums verstehen und sich dort nicht nur aufhalten, sondern auch zu Mittag essen, gesellige Stunden mit Freunden verbringen und sogar auch dort rauchen. Letzteres kann gegebenenfalls aber auch zu Stress mit den Nachbarn führen. Um den Frieden zu wahren, kann es deswegen sinnvoll sein, wenn Sie sich mit diesen absprechen und zum Beispiel nur zu bestimmten Zeiten rauchen - zwingen kann Sie dazu aber niemand. Bevor Sie sich eine Zigarette auf dem Balkon anzünden oder die Shisha vorbereiten, sollten Sie einen Blick in den Mietvertrag werfen. Manche Vermieter untersagen darin das Rauchen auf dem Balkon. In diesem Fall müssen Sie sich auch daranhalten, denn mit Ihrer Unterschrift hatten Sie sich mit allen im Mietvertrag aufgeführten Punkten ja auch einverstanden gezeigt.
Immer die offiziellen Ruhezeiten einhalten
Unabhängig davon, was Sie gerade auf Ihrem Balkon tun, sollten Sie sich bemühen, Ihre Nachbarn nicht zu sehr zu stören. Auf jeden Fall sollten Sie sich an die geltenden Ruhezeiten halten. Sie dauern von 22:00 bis 6:00 oder 7:00 Uhr an. An Feier- und Sonntagen weiten sie sich sogar auf den gesamten Tag aus. Wer eine Party feiert, sollte also dafür sorgen, dass sich nach 22:00 Uhr niemand mehr laut lachend und singend auf dem Balkon aufhält.
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Ist das Grillen auf dem eigenen Balkon erlaubt?
Auch wenn Sie im Sommer gerne grillen, sollten Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen. In der Vergangenheit gab es Gerichtsurteile, in denen entschieden wurde, wie oft das eigene Grillen den Nachbarn zumutbar ist. Allerdings sind das keine allgemeingültigen Regelungen, sodass im Einzelfall immer abgewägt werden sollte, in welcher Frequenz das Grillen auf dem Balkon in Ordnung ist, denn die Dosis macht bekanntlich das Gift. Das hängt schließlich auch noch ein bisschen davon ab, wie nah der nächste Nachbarn wohnt, wie der Wind steht und wie auch lange denn am Stück gegrillt wird. Oft lässt sich Streit auch vermeiden, indem hier vielleicht einfach mal aus Nächstenliebe auf den Holzkohlegrill verzichtet wird. Ein Elektrogrill verursacht nämlich keinen Rauch und wird dadurch meist als deutlich weniger störend wahrgenommen. Auch hier gilt: Wenn das Grillen auf dem Balkon im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, sollten Sie es dann auch mit einem E-Grill besser unterlassen.
Darf der Balkon begrünt werden?
Wenn Sie Lust auf Urban Gardening haben und auf Ihrem Balkon Gemüse und verschiedene Kräuter anpflanzen möchten, können Sie das bedenkenlos tun. Auch bunte Blumen sind erlaubt. Im eigenen Interesse und zum Wohle der Passanten sollten Sie Blumenkübel und -kästen aber immer ausreichend sichern. Lesen Sie außerdem im Mietvertrag nach, ob das Anbringen von Kästen außen am Balkongeländer vielleicht doch aus irgend einem Grund untersagt ist. Auch das ist in manchen Mietwohnungen der Fall.
Diese Regeln gelten beim Sonnenschutz
Bauliche Veränderungen im Außenbereich bedürfen immer der Zustimmung des Vermieters. Eine Markise dürfen Sie ohne dessen Erlaubnis also nicht einfach anbringen - Nachzufragen kostet allerdings nichts. Wenn Sie versichern, dass Sie die Markise nach dem Auszug wieder entfernen, stimmt der Vermieter möglicherweise ohne größere Probleme zu. Je nach Art des Balkons lässt sich gegebenenfalls auch eine Klemmmarkise anbringen. Obwohl Sie bei dieser Variante nicht in die Hauswand bohren müssen, sollten Sie vorher den Vermieter fragen, da es sich um eine Veränderung mit großer Außenwirkung handelt. Ein Sonnenschirm ist aber grundsätzlich erlaubt.
Darf ein Balkonkraftwerk montiert werden?
Balkonkraftwerke sind eine einfache Lösung, um auch als Mieter kostenlosen und umweltfreundlichen Solarstrom zu nutzen. Sie werden einfach an eine normale Haushaltssteckdose angeschlossen und können ganz ohne Elektriker in Betrieb genommen werden. Allerdings gelten hier ähnliche Vorgaben wie zu Markisen und anderen festen Installationen im Balkonbereich, welche die Gesamtoptik des Hauses verändern. Da es sich um bauliche Veränderungen handeln kann oder zumindest die Außenwirkung beeinflusst wird, sollte stets der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden. Eine solche lässt sich am besten schriftlich einholen. So sind Sie auch im Zweifelsfall stets abgesichert.
erschienen am 10.05.2024